Kreisvereinigung der Schornsteinfeger Paderborn e. V.SCHORNSTEINFEGERPADERBORNKreisvereinigung e. V.

GUT ZU WISSEN

Häufige
Fragen.

Was viele wissen wollen, bevor sie zum Telefon greifen. Verbindlich ist im Einzelfall immer Ihr Feuerstättenbescheid.

Wer ist mein Bezirksschornsteinfeger?

Jede Adresse im Kreis Paderborn gehört zu einem von 26 Kehrbezirken. Für jeden Bezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bestellt. Er oder sie ist für die hoheitlichen Aufgaben in Ihrem Bezirk zuständig, zum Beispiel für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid. Die regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten dürfen Sie dagegen jedem dazu berechtigten Betrieb übertragen (siehe die nächste Frage). Über die Straßensuche finden Sie in wenigen Sekunden heraus, wer in Ihrem Bezirk bestellt ist. Weil Bezirksgrenzen mitunter mitten durch eine Straße verlaufen, fragt die Suche bei solchen Straßen zusätzlich nach der Hausnummer.

Muss ich den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit dem Kehren beauftragen?

Nein. Die regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten dürfen Sie jedem Betrieb übertragen, der dazu berechtigt ist. Das sind Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, und Betriebe, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Beauftragen Sie nicht Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, weisen Sie ihm die Durchführung der Arbeiten nach (siehe die Frage zum Nachweis). Nicht frei vergeben können Sie die hoheitlichen Aufgaben: Die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid und die Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, soweit das Landesrecht sie vorsieht, übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Ihres Bezirks.

Was ist die Feuerstättenschau?

Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks, an denen Schornsteinfegerarbeiten oder Arbeiten nach der Landesbauordnung durchzuführen sind, und prüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Er führt die Feuerstättenschau zweimal während der Zeit seiner Bestellung durch. Zwischen zwei Feuerstättenschauen liegen mindestens drei Jahre, spätestens nach fünf Jahren soll die nächste stattfinden. Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Aufgabe und gebührenpflichtig. Festgestellte Mängel teilt er Ihnen schriftlich oder elektronisch mit. Bitte sorgen Sie dafür, dass alle Feuerstätten und Reinigungsöffnungen zugänglich sind.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

Der Feuerstättenbescheid ergeht unverzüglich nach der Feuerstättenschau, schriftlich oder elektronisch. Er legt fest, welche Schornsteinfegerarbeiten an Ihren Anlagen durchzuführen sind, wie oft sie im Kalenderjahr anfallen und in welchem Zeitraum sie auszuführen sind. Als Eigentümerin oder Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass diese Arbeiten fristgerecht erledigt und nachgewiesen werden. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und gilt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Welcher Rechtsbehelf mit welcher Frist möglich ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; eine Rückfrage bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger ersetzt keinen Rechtsbehelf.

Wie weise ich durchgeführte Arbeiten nach?

Führt ein anderer Betrieb die Arbeiten aus, füllt dieser das amtliche Formblatt und die vorgesehenen Bescheinigungen vollständig aus und übergibt sie Ihnen oder übermittelt sie in Ihrem Auftrag an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie senden die Unterlagen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Arbeiten ab. Bei Ihrem Bezirksschornsteinfeger müssen sie spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist eingehen. Die Pflicht, den Nachweis zu erbringen, bleibt auch dann bei Ihnen, wenn der Betrieb die Unterlagen weiterleitet. Beauftragen Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger selbst mit den Arbeiten, müssen Sie keinen Nachweis führen. Geht innerhalb der Frist kein Nachweis ein und ist die Durchführung auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der zuständigen Behörde. Diese kann die Arbeiten dann in einem Zweitbescheid festsetzen.

Was kostet das?

Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers fallen Gebühren an, zum Beispiel für die Feuerstättenschau und für den Erlass oder die Änderung des Feuerstättenbescheids. Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes geregelt und richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Die Preise für Kehren, Überprüfen und Messen vereinbaren Sie mit dem Betrieb Ihrer Wahl. Fragen Sie im Zweifel vorher nach einer Aufstellung.

Ich baue oder tausche meine Heizung. Was ist zu tun?

Ob für neue oder geänderte Feuerstätten und Abgasanlagen eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit nötig ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Wo sie vorgesehen ist, stellt sie der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Ihres Bezirks aus. Hat er selbst, ein Angehöriger oder sein Betrieb die Anlage verkauft, eingebaut oder zur Nutzung überlassen, darf er die Bescheinigung nicht ausstellen und lässt sich vertreten. Sprechen Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger am besten früh an, schon in der Planung: Fragen zu Querschnitt, Verbrennungsluft und Abstand lassen sich vorher klären und hinterher nur teuer.

Wie erreiche ich jemanden, wenn mein Schornsteinfeger im Urlaub ist?

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss der zuständigen Behörde mindestens einen Kollegen aus dem Zuständigkeitsbereich als Vertreter benennen. Ist er voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, veranlasst er die Vertretung selbst. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als einen Monat, ordnet die zuständige Behörde die Vertretung an; das kann auch ein anderer Kollege sein als der benannte. Wer gemeldet ist, steht, soweit uns gemeldet, auf der Seite des jeweiligen Kehrbezirks und im Verzeichnis der Bezirksschornsteinfeger unter „Vertretung bei Verhinderung". Bei Gefahr im Verzug, etwa bei Rauchaustritt oder Verdacht auf Kohlenmonoxid, verlassen Sie das Gebäude und rufen Sie die 112.

Was macht die Kreisvereinigung?

Die Kreisvereinigung der Schornsteinfeger Paderborn e. V. hält das Brauchtum des Handwerks lebendig, verbindet die aktiven Kehrbezirksinhaber mit den Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand und unterstützt gemeinnützige Anliegen in der Region, etwa die Glückstour. Wer das unterstützen möchte, kann Mitglied werden; die Satzung steht dort zum Herunterladen bereit.

NOCH OFFEN?

Fragen Sie
vor Ort nach.

Jede Anlage ist anders. Wer Ihr Gebäude kennt, beantwortet die Frage in zwei Minuten am Telefon: Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei den hoheitlichen Aufgaben, der Betrieb Ihrer Wahl bei allen anderen Arbeiten.

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